Das sind wir

Hallo, der "Singkreis Darmstadt-Kranichstein 1989 e.V." wurde, wie schon unser Name aussagt, im Jahre 1989 im damals noch jungen Darmstädter Stadtteil Neu-Kranichstein von sangesbegeisterten Neubürgern gegründet.

 

Wir konnten also im Jahr 2014 unser 25-jähriges Vereinsjubiläum feiern. Und das hatten wir natürlich am 24. Mai mit einem großen Konzert in der evangelischen Phillipus-Kirche in Kranichstein gefeiert.

 

Besonders freuten wir uns darüber, dass sich Herr Bürgermeister Rafael Reißer als Bewohner unseres Stadtteiles entschlossen hatte, die Schirmherrschaft über unsere Jubiläumsveranstaltungen zu übernehmen.

 

 

 

Unser Repertoir ist sehr vielschichtig: Von klassischen Werken, wie sie Mozart (Luci Care) und Verdi (Teure Heimat) geschrieben haben, über Volkslieder sowohl in deutscher (Der Mühljung) als auch in russischer (Kalinka) und auch japanischer (Szakura) Sprache, hin zu sakralen Liedern in Latein (Gloria In Excelsis Deo), Weihnachtsliedern, Wanderliedern bis zu modernen Songs in deutscher, englischer oder französischer  Sprache (z.B. "Plaisier d'amour") und auch bekannten Stücken aus Musicals wie "Cats" oder "Phantom der Oper". Auch die Chorversionen von "Wonderful World" oder "Ich war noch niemals in New-York" gehören zu unserem Liedschatz.

 

Interessiert? Komm doch einfach einmal zum Schnuppern am Mittwoch Abend ab 19.30 Uhr in unseren Probenraum im Luise-Büchner-Haus in Kranichstein in der Grundstraße.

 

 

 

 

 

 

 

Unsere Vereinssatzung

 

 

                                                                                                    § 1

Name und Sitz

Der am 13. September 1989 gegründete Verein trägt den Namen

Singkreis Darmstadt-Kranichstein 1989 e.V.

und hat seinen Sitz in Darmstadt. Er ist unter der Nummer 83142 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Darmstadt eingetragen.

§ 2

Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs. Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf Gewinn gerichtete Ziele, und er ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zur Verfolgung seiner Zwecke kann sich der Verein einer gemeinnützigen Dachorganisation anschließen.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die gewillt ist, die Bestrebungen des Vereins im Sinne dieser Satzung zu unterstützen.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch rechtsverbindlichen Entscheid des Vorstandes über den schriftlichen Antrag des Aufnahmesuchenden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages beim Verein.

Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaftsrechte können nur persönlich ausgeübt werden mit Ausnahme des passiven Wahlrechtes.

Der Vorstand kann Personen, die sich besonders um die Belange des Vereins verdient gemacht haben, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

Die Mitgliedschaft endet durch

1. die schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes. Sie ist jederzeit ohne Kündigungsfrist möglich.

2. den Tod des Mitgliedes.

3. den Ausschluss ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als drei Monate in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung seine Rückstände begleicht, oder wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Gemeinschaftsleben so nachhaltig stört, dass der Gemeinschaft die Fortführung der Mitgliedschaft nicht mehr zugemutet werden kann.

Der Ausschluss muss vom Vorstand des Vereins mit eingeschriebenem Brief ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluss hat das Mitglied Einspruchsrecht innerhalb von zwei Wochen. Der Einspruch muss schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Vorstand erhoben werden. Die Einspruchsfrist beginnt einen Tag nach Zustellung des Ausschlussschreibens. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Deren Entscheidung ist für beide Teile bindend. Der Rechtsweg bleibt davon unberührt.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft vor Ablauf des Geschäftsjahres hat das Mitglied keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung von bereits für das ganze Geschäftsjahr geleistete Zahlungen von Beiträgen und Umlagen.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein verpflichtet sich das Mitglied zur Rückgabe der vom Verein zur Verfügung gestellten Notenblätter und Ordner.

§ 4

Organe und ihre Aufgaben

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern.

 

 Sie hat folgende Aufgaben:

1. Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

2. Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Berichtes des/der Chorleiters/in und der Berichte der Rechnungsprüfer, sowie die Entlastung des Vorstandes.

3. Die Entscheidung über Anträge.

4. Die Festsetzung des Beitrages und der Umlagen.

5. Die Entscheidung über Einsprüche von Mitgliedern gegen Entscheidungen des Vorstandes.

6. Die Entscheidung über die Zugehörigkeit des Vereins zu einer gemeinnützigen Dachorganisation.

7. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

 

die oder der Vorsitzende,

die oder der stellvertretende Vorsitzende.

Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.

Der Vorstand kann Mitarbeiter einsetzen, die von der nächsten Mitgliederversammlung in ihrem Amt bestätigt werden müssen.

Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein im Sinne der Satzung zu leiten und das Vereinsvermögen den satzungsmäßigen Zwecken zuzuführen. Er stellt den/die Chorleiter/in ein.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Eintragung eines neu gewählten Vorstandes im Amt.

Die Vorstandsmitglieder und -mitarbeiter arbeiten ehrenamtlich und erhalten ihre tatsächlichen Aufwendung ersetzt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ihnen eine Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden.

 

Die zwei Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die Buchführungsunterlagen des Vereins mindestens einmal jährlich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Amtszeit der Rechnungsprüfer ist unbegrenzt. Sie endet durch den Tod, den Rücktritt oder die Abwahl.

 

Die Rechnungsprüfer arbeiten ehrenamtlich und erhalten ihre tatsächlichen Aufwendungen ersetzt.

 

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann mit der Rechnungsprüfung dauerhaft auch eine sachkundige Person, Organisation oder Fachfirma beauftragt werden.

§ 5

Versammlungen - Wahlen - Anträge - Abstimmungen

Versammlungen

Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein. Darüber hinaus kann der Vorstand Mitgliederversammlungen nach Bedarf einberufen.

Mitgliederversammlungen müssen auch einberufen werden, wenn mindestens der dritte Teil der Mitglieder dies verlangt.

Mitgliederversammlungen müssen mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem von ihm benannten Versammlungsleiter geleitet.

Von den Mitgliederversammlungen werden Protokolle vom stellvertretenden Vorsitzenden als Schriftführer angefertigt, die den Vorstandsmitgliedern und -mitarbeitern in Kopie auszuhändigen sind. Sie sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Außerdem sind Namenslisten der erschienenen Vereinsmitglieder zu führen.

Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie sollten regelmäßig einmal monatlich stattfinden.

Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle vom stellvertretenden Vorsitzenden als Schriftführer anzufertigen, die den Vorstandsmitgliedern und -mitarbeitern in Kopie auszuhändigen sind.

Wahlen

Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt unter der Leitung eines von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiters. Dieser kann sich Helfer nach Bedarf aus der Versammlung berufen. Nach Abschluss der Wahl des Vorsitzenden übernimmt dieser die Leitung der Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden und stellt der Mitgliederversammlung neue Vorstandsmitarbeiter zur Bestätigung vor.

Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Rechnungsprüfer vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt, so ist in der sofort einzuberufenden Mitgliederversammlung ein Ersatz zu wählen. Der Ersatz bleibt nur bis zum Ende der Amtszeit des Ausgeschiedenen im Amt.

Wahlen werden durch Handzeichen vorgenommen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

Bei Stimmengleichheit für mehrere Kandidaten ist die Wahl zu wiederholen.

Gewählt werden können auch Nichtanwesende, wenn dem Versammlungsleiter eine entsprechende schriftliche Bereitschaftserklärung der Kandidaten vorliegt.

Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Vorstand eingehen. Fristgerecht eingegangene und behandelbare Anträge muss der Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Versammlung in Kopie allen Mitgliedern zustellen.

Abstimmungen

Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abstimmungen werden durch Handzeichen vorgenommen. Auf Antrag kann die geheime Abstimmung beschlossen werden.

Für die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von Dreivierteln aller Vereinsmitglieder.

Für Beschlüsse zur Satzungsänderung bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Ist eine Änderung oder Erweiterung der Satzung erforderlich aufgrund behördlicher Anordnungen oder weil höherrangige Vorschriften (Gesetze, Verordnungen etc.) geändert oder erweitert wurden, dann kann die Satzungsänderung vom Vorstand vorgenommen werden.

§ 6

Beitrag und Umlagen

Zur Deckung seiner Allgemeinkosten erhebt der Verein einen Beitrag. Für Unterhaltungsmaßnahmen und Investitionen können Umlagen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden. Sie dürfen das Dreifache des Vereinsbeitrages nicht übersteigen.

Alle Forderungen des Vereins sind Bringschulden des Mitgliedes. Die Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Rückstände können gebührenpflichtig erhoben werden. Bis zur endgültigen Bezahlung nicht fristgerecht beglichener Forderungen des Vereins entfallen alle Rechtsansprüche des Schuldners an den Verein.

§ 7

Schlussbestimmungen

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Darmstadt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 13. März 2024 beschlossen worden.